BFH - Urteil vom 09.10.2002
V R 5/02
Normen:
UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 1 § 12 Anlage 1 Nr. 13 ;
Fundstellen:
BB 2003, 298
BFH/NV 2003, 434
BFHE 200, 135
BStBl II 2004, 470
DB 2003, 430
DStRE 2003, 301
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 66/99

Lieferung und Einsaat von Getreide

BFH, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen V R 5/02

DRsp Nr. 2003/403

Lieferung und Einsaat von Getreide

»Ein Unternehmer, der einem Landwirt Saatgut liefert und es einsät, darf die (dem ermäßigten Steuersatz unterliegende) Lieferung des Getreides und die (dem Regelsteuersatz unterliegende) Einsaat getrennt abrechnen.«

Normenkette:

UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 1 § 12 Anlage 1 Nr. 13 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen.

Im Februar des jeweiligen Jahres bestellen Kunden (Landwirte) beim Kläger den von ihnen benötigten Saatmais. Im April wird der Mais dann vom Kläger gebeizt und anschließend ausgeliefert. Die Lieferung des Saatguts wird vom Kläger gesondert in Rechnung gestellt. Dabei berechnet er beim Verkauf des Saatguts lediglich einen Aufschlag von 5 % (gemessen am Einkaufspreis).

Neben der Lieferung des Saatguts übernimmt der Kläger bei den meisten Kunden (ca. 90 %) die Einsaat des zuvor gelieferten Saatguts mittels einer Maisdrillmaschine, einem Spezialgerät, das wegen seines Anschaffungspreises (ca. 25 000 DM) nur von wenigen Landwirten vorgehalten wird.

Bei der Einsaat wird dem Saatgut ein Pflanzenschutzmittel und ein vom Landwirt zu beschaffender Dünger beigemischt. Die Einsaat wird vom Kläger gesondert abgerechnet.