EuGH - Urteil vom 17.10.2024
C-60/23
Normen:
AEUV Art. 267; RL (EG) 2006/112 Art. 14 Abs. 1; RL (EG) 2006/112 Art. 15 Abs. 1;

Lieferung von Elektrizität zum Aufladen eines Elektrofahrzeugs an einem zu einem öffentlichen Ladepunktnetz gehörenden Ladepunkt als Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EG) 2006/112

EuGH, Urteil vom 17.10.2024 - Aktenzeichen C-60/23

DRsp Nr. 2025/2957

Lieferung von Elektrizität zum Aufladen eines Elektrofahrzeugs an einem zu einem öffentlichen Ladepunktnetz gehörenden Ladepunkt als Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EG) 2006/112

Tenor

1. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung

ist dahin auszulegen, dass

die Lieferung von Elektrizität zum Aufladen eines Elektrofahrzeugs an einem Ladepunkt, der zu einem öffentlichen Ladepunktnetz gehört, eine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie darstellt.

2. Art. 14 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2009/162 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung

ist dahin auszulegen, dass