Lieferung von Energie und Wasser

Autoren: Spangenberg/Stoffers

Lieferung von Energie und Wasser

Energie (Wärme, Gas, Elektrizität) und Wasser in Leitungen oder Rohren werden grundsätzlich am Ort des Zählers geliefert, soweit nicht § 3g UStG einschlägig ist.