BFH - Beschluss vom 07.01.2011
V B 55/10
Normen:
UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2, 7 Buchst. b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3630/07

Lieferung von Getränken innerhalb oder außerhalb eines Kinosaals als dem ermäßigten Steuersatz unterfallene Nebenleistung zur steuerbegünstigten Filmvorführung

BFH, Beschluss vom 07.01.2011 - Aktenzeichen V B 55/10

DRsp Nr. 2011/2329

Lieferung von Getränken innerhalb oder außerhalb eines Kinosaals als dem ermäßigten Steuersatz unterfallene Nebenleistung zur steuerbegünstigten Filmvorführung

NV: Die Rechtsfrage, ob die Abgabe von Getränken in einem Verzehrkino oder einem Kino mit Getränkeausschank im Foyer dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG unterfällt, ist dahingehend geklärt, dass es sich bei den Getränkelieferungen nicht um unselbständige Nebenleistungen zur steuerbegünstigten Filmvorführung, sondern um mit dem Regelsteuersatz zu besteuernde Hauptleistungen handelt.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2, 7 Buchst. b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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