BFH - Beschluss vom 06.04.2006
V B 22/06
Normen:
FGO § 69 ; UStG (1999) § 14 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 3026/05

Lieferung von Mobiltelefonen - Vorsteuerabzug; Anforderungen an Leistungsbeschreibung

BFH, Beschluss vom 06.04.2006 - Aktenzeichen V B 22/06

DRsp Nr. 2006/20341

Lieferung von Mobiltelefonen - Vorsteuerabzug; Anforderungen an Leistungsbeschreibung

1. Es ist geklärt, dass Angaben in einer Rechnung i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen müssen. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.2. Es ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt, ob in einer Rechnung (hier: Lieferung von Mobiltelefonen) die jedem Gerät vom Hersteller zugeordnete Gerätenummer in der Rechnung oder in einer Anlage zur Rechnung angegeben werden muss.3. Ob die Rechtsprechung des BFH für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über hochpreisige Uhren und Armbänder mit Kaufpreisen von jeweils 5.000 DM und mehr (vgl. BFH-Beschl. v. 29.11.2002 - V B 119/02 -, BFH/NV 2003, 518) hierauf übertragbar ist, ist zweifelhaft.

Normenkette:

FGO § 69 ; UStG (1999) § 14 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Gründe: