FG Niedersachsen - Urteil vom 25.02.2021
11 K 201/19
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a); UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 1322

Lieferung von selbst erzeugtem Strom i.R.e. Vermietung von Wohnraum als eine (unselbstständige) Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Hauptleistung (Vermietung); Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.02.2021 - Aktenzeichen 11 K 201/19

DRsp Nr. 2021/12864

Lieferung von selbst erzeugtem Strom i.R.e. Vermietung von Wohnraum als eine (unselbstständige) Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Hauptleistung (Vermietung); Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a); UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Lieferung von selbst erzeugtem Strom im Rahmen einer Vermietung von Wohnraum eine (unselbstständige) Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Hauptleistung (Vermietung) darstellt oder ob es sich dabei um zwei voneinander unabhängige selbstständige Leistungen handelt.

Der Kläger erbringt Vermietungsleistungen aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses in X, A-​Str.1 und eines Doppelhauses in X, A-​Str. 2a und b. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Vermietung umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG erfolgt. Eine kurzfristige Überlassung i.S.d. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG liegt nicht vor.

Das Mehrfamilienhaus wurde im August 2018 fertig gestellt und ab diesem Zeitraum vermietet. Die Stromlieferung erfolgte dabei zunächst durch einen regionalen Stromanbieter. Das Doppelhaus wurde im Juni 2019 fertig gestellt.