FG Niedersachsen - Urteil vom 10.05.2012
16 K 433/09
Normen:
AO § 162; UStG § 12 Abs. 1 und 2 Nr. 1;

Lieferung von zubereiteten Getränken wie Kaffee zum Regelsteuersatz

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 16 K 433/09

DRsp Nr. 2014/13277

Lieferung von zubereiteten Getränken wie Kaffee zum Regelsteuersatz

Wird das Ergebnis der Buchführung durch eine substantiierte Kalkulation des Betriebsprüfers erschüttert, kann das FA das Verhältnis der außer-Haus-Umsätze und der im-Haus-Verkäufe schätzen.

Normenkette:

AO § 162; UStG § 12 Abs. 1 und 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren den Imbissbetrieb „ Grill-Stop”. Die Öffnungszeiten des Betriebes waren von montags bis freitags jeweils zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr und samstags zwischen 9:00 Uhr und 14:00 Uhr. Die Klägerin bot in dem Betrieb ihren Gästen belegte Brötchen, Frühstück, einen Mittagstisch und darüber hinaus alle üblichen Speisen und Getränke eines Imbisses an. Der Mittagstisch und Salate wurden der Klägerin aus der Küche des Betriebes ihres Ehemannes angeliefert. Der Betrieb verfügte über hinreichende Sitzgelegenheiten.

Die Klägerin ermittelte die Umsätze zu den einzelnen Steuersätzen durch eine geführte Registrierkasse.

Die Klägerin gab für die Streitjahre Jahressteuererklärungen zur Umsatzsteuer ab, denen der Beklagte zunächst folgte. Dabei hob der Beklagte für die Streitjahre 2003 und 2004 zunächst bestehende Vorbehalte der Nachprüfung durch entsprechende Steuerbescheide nach § 164 Abs. 3 AO auf.