FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.07.2010
2 K 762/09
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Lieferung warmer Mahlzeiten durch einen Menüservice an Schulen und Kindergärten unterliegt dem Regelsteuersatz

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 2 K 762/09

DRsp Nr. 2011/11275

Lieferung warmer Mahlzeiten durch einen Menüservice an Schulen und Kindergärten unterliegt dem Regelsteuersatz

Es liegt eine dem Regelsteuersatz unterliegende, über die reine Speisenlieferung hinausgehende Bewirtungssituation vor, bei der das Dienstleistungselement überwiegt, wenn ein Menüservice Schulen und Kindergärten mit warmen Mahlzeiten beliefert, dabei aber - trotz vertraglicher Verpflichtung - weder das Essen portioniert noch durch eigenes Personal an die Kinder ausgegeben und auch die Tische nicht gereinigt hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 85 % zu tragen. Im Übrigen hat der Beklagte die Kosten zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit geänderter Steuer- und Feststellungsbescheide, die der Beklagte (das Finanzamt - FA -) nach einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung erließ.