| Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Erwirbt der Leasingnehmer nach Ablauf der Grundmietzeit rechtliches und wirtschaftliches Eigentum am Leasinggegenstand, liegt eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG vor. Der Ort der Lieferung bestimmt sich bei beweglichen Wirtschaftsgütern üblicherweise, bei Immobilien immer, nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG. Auf das gesonderte Stichwort "Leasing" wird hingewiesen.
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