I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrt für Lieferungen in der Zeit vom 3. Oktober bis 31. Dezember 1990 von in Berlin (West) hergestellten Gegenständen an Abnehmer im Beitrittsgebiet (neue Bundesländer und Berlin-Ost) Kürzung der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes in der für das Streitjahr geltenden Neufassung vom 2. Februar 1990 --BerlinFG 1990-- (BGBl I 1990, 173, BStBl I 1990, 83). Sie vertritt die Ansicht, daß die bezeichneten Lieferungen nach dem BerlinFG 1990 begünstigt seien. Dagegen versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in dem angegriffenen, zum Gegenstand des Verfahrens erklärten Umsatzsteuerbescheid für 1990 eine Kürzung der Umsatzsteuer für die bezeichneten Lieferungen, weil diese nicht an westdeutsche Unternehmer in den übrigen Geltungsbereich des BerlinFG 1990 gelangt seien.
Einspruch und Klage --ursprünglich gegen die
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