| Autoren: Spangenberg/Stoffers |
Damit die Rechtsfolge des § 3c UStG nicht auch in den Fällen eintritt, in denen der leistende Unternehmer (Lieferer) nur Fernverkäufe in geringerem Umfang tätigt, muss nach § 3c Abs. 4 UStG ein Schwellenwert i.H.v. 10.000 Euro (netto) überschritten werden. Dabei gilt die Schwelle vom Beginn eines Kalenderjahres an als überschritten, wenn der Wert von 10.000 Euro im vorangegangenen Jahr bereits überschritten war. Wurde die Schwelle im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten, ist im laufenden Jahr der Umsatz, der den Wert von 10.000 Euro überschreitet, nach den Regelungen des § 3c UStG zu behandeln. Bei Unterschreiten der Grenze gelten die übrigen allgemeinen Regelungen.
Bei der Überprüfung der Grenze ist der Gesamtbetrag der Entgelte der in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen an dort vorgesehene Empfänger in anderen Mitgliedstaaten sowie der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach Absatz 1 Satz 2 und 3 insgesamt zu betrachten. In die Überprüfung sind nie die Umsätze mit einzubeziehen, die an Unternehmer mit USt-IdNr. erbracht werden.
Auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle kann der Unternehmer verzichten, womit sich der Ort der Leistung stets am Ort des Leistungsempfängers befindet. Der Verzicht bindet den Unternehmer für zwei Kalenderjahre.
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