| Autoren: Spangenberg/Stoffers |
Damit die Rechtsfolge des § 3c UStG nicht auch in den Fällen eintritt, in denen der leistende Unternehmer (Lieferer) in einzelne Mitgliedstaaten nur Waren in geringerem Umfang liefert, muss er nach § 3c Abs. 3 UStG die sogenannte Lieferschwelle in dem betreffenden Land überschreiten. Dabei gilt die Lieferschwelle vom Beginn eines Kalenderjahres an als überschritten, wenn der jeweils festgelegte Wert im vorangegangenen Jahr bereits überschritten war. Wurde die Lieferschwelle im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten, ist im laufenden Jahr der Umsatz, der die Lieferschwelle überschreitet, nach den Regelungen des § 3c UStG zu behandeln.
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