I. Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1994 u.a. eine Boutique auf einem Kreuzfahrtschiff. Im Rahmen des Betriebs dieser Boutique führte sie Lieferungen aus, deren Steuerbarkeit streitig ist. Die meist ein- bis zweiwöchigen Kreuzfahrten erstreckten sich sowohl auf das Gemeinschaftsgebiet als auch auf Drittlandsgebiet.
Die streitbefangenen Kreuzfahrten begannen in Kiel, in Bremerhaven und in Travemünde. Endpunkte waren Kiel, Bremerhaven und Genua. Alle Reisen führten auch in Häfen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets, z.B. Jondal/Norwegen, Alesund/Norwegen, Tallin/Estland, Sankt Petersburg/Russland, Flekkefjord/Norwegen, Tanger/Marokko. Die Reisen konnten nur für die gesamte Kreuzfahrt gebucht werden; Teilstrecken mit Zu- oder Ausstiegsmöglichkeit wurden nicht angeboten.
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