BFH - Beschluss vom 23.10.2003
V R 30/02
Normen:
UStG (1993) § 3e ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 8 Abs. 1 lit. c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 593
BFHE 204, 327
DB 2004, 524
DStRE 2004, 415
IStR 2004, 461
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 6122/98

Lieferungsort bei Boutique auf Kreuzfahrtschiff

BFH, Beschluss vom 23.10.2003 - Aktenzeichen V R 30/02

DRsp Nr. 2004/2278

Lieferungsort bei Boutique auf Kreuzfahrtschiff

»Dem EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:Sind Aufenthalte eines Schiffes in Häfen von Drittstaaten, bei denen die Reisenden das Schiff nur kurzfristig, z.B. zu Besichtigungen, verlassen können, aber keine Möglichkeit besteht, die Reise zu beginnen oder zu beenden, "Zwischenaufenthalte außerhalb der Gemeinschaft" i.S. des Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG?«

Normenkette:

UStG (1993) § 3e ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 8 Abs. 1 lit. c ;

Gründe:

I. Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1994 u.a. eine Boutique auf einem Kreuzfahrtschiff. Im Rahmen des Betriebs dieser Boutique führte sie Lieferungen aus, deren Steuerbarkeit streitig ist. Die meist ein- bis zweiwöchigen Kreuzfahrten erstreckten sich sowohl auf das Gemeinschaftsgebiet als auch auf Drittlandsgebiet.

Die streitbefangenen Kreuzfahrten begannen in Kiel, in Bremerhaven und in Travemünde. Endpunkte waren Kiel, Bremerhaven und Genua. Alle Reisen führten auch in Häfen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets, z.B. Jondal/Norwegen, Alesund/Norwegen, Tallin/Estland, Sankt Petersburg/Russland, Flekkefjord/Norwegen, Tanger/Marokko. Die Reisen konnten nur für die gesamte Kreuzfahrt gebucht werden; Teilstrecken mit Zu- oder Ausstiegsmöglichkeit wurden nicht angeboten.