FG Niedersachsen - Urteil vom 11.11.2004
5 K 445/00
Normen:
UStG § 15 Abs. 1b ; EWGRL 77/388 Art. 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 407
EFG 2005, 490

Lieferungszeitpunkt; Vorsteuerabzug; Pkw; Unternehmerische Zwecke - Zeitpunkt der Lieferung als Maßstab für die Höhe des Vorsteuerabzugs; Fahrten zwischen Wohnung und Unternehmen dienen nichtunternehmerischen Zwecken

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.11.2004 - Aktenzeichen 5 K 445/00

DRsp Nr. 2005/1817

Lieferungszeitpunkt; Vorsteuerabzug; Pkw; Unternehmerische Zwecke - Zeitpunkt der Lieferung als Maßstab für die Höhe des Vorsteuerabzugs; Fahrten zwischen Wohnung und Unternehmen dienen nichtunternehmerischen Zwecken

1. Hat ein Stpfl. seinen Pkw erst nach der Entscheidung des Rates der EU vom 28.2.2000 (Entscheidung 2000/186), mit der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wurde, abweichend von Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie und abweichend von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der o.g. Richtlinie den Abzug der MwSt auf die Gesamtausgaben für Fahrzeuge, die nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden, auf 50% zu beschränken, von seinem Lieferanten bezogen und hat er den Pkw daher erst nach der Veröffentlichung der Ratsentscheidung 2000/186 seinem Unternehmensvermögen zugeordnet, so ist der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 b UStG 1999 auf 50 v.H. beschränkt. 2. Fahrten, die ein Unternehmer von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte durchführt, dienen (umsatzsteuerrechtlich) i.d.R. nicht unternehmerischen Zwecken, sondern privaten Zwecken des Unternehmers. Die Abgrenzung, inwiefern Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des Art. 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie unternehmerischen Zwecken dienen, kann bei Fahrten von Unternehmern mit deren eigenen Pkw nicht nach anderen Kriterien erfolgen als beim Transport von Arbeitnehmer.

Normenkette:

§ Abs. ;