BFH - Beschluß vom 29.10.1998
V B 38/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 680

Lieferzeitpunkt bei Sicherungsübereignung

BFH, Beschluß vom 29.10.1998 - Aktenzeichen V B 38/98

DRsp Nr. 1999/2510

Lieferzeitpunkt bei Sicherungsübereignung

1. Erst mit der Veräußerung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten kommt es zu zwei Lieferungen. Der Sicherungsnehmer liefert an den Erwerber und der Sicherungsgeber liefert an den Sicherungsnehmer. 2. Der Eintritt des Sicherungsfalles ist ebensowenig wie die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Sicherungsgebers als Lieferungszeitpunkt anzusehen.

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der X-KG (im folgenden KG), die mit Kraftfahrzeugen handelte.

Aufgrund eines Händlervertrages waren der KG von der Y-AG (im folgenden AG) sechs Fahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden. Die Gebrauchtfahrzeuge der KG waren der Y-Bank (im folgenden: Bank) aufgrund eines Rahmenkreditabkommens aus dem Jahre 1984 und durch einen Sicherungsübereignungsvertrag vom 27. Oktober 1988 zur Sicherheit übereignet worden.

Am 24. November 1988 kündigten die AG den Händlervertrag und die Bank das Rahmenkreditabkommen. Am selben Tag wurden die von der AG gelieferten Fahrzeuge im Auftrag der Bank bei der KG abgeholt und auf ein Speditionsgelände verbracht. Am 28. November 1988 wurde die Sequestration angeordnet und am 31. Januar 1989 das Konkursverfahren über das Vermögen der KG eröffnet.