FG Köln - Urteil vom 17.01.2011
9 K 308/10
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; UStG § 3 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1413

Lieferzeitpunkt und Lieferort in Verkaufskommissionsfällen

FG Köln, Urteil vom 17.01.2011 - Aktenzeichen 9 K 308/10

DRsp Nr. 2011/5817

Lieferzeitpunkt und Lieferort in Verkaufskommissionsfällen

Bei Verkaufskommissionsgeschäften gilt die Lieferung des Kommittenten an der Verkaufskommissionär erst im dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem der Verkaufskommissionär das Kommissionsgut an den Abnehmer liefert. Der Lieferort bestimmt sich dann entsprechend.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; UStG § 3 Abs. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Vorsteuerabzug hinsichtlich der vom Kläger gezahlten Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG streitig.

Der Kläger handelt im Rahmen seines Unternehmens mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen.

Am 07.04.2002 schloss er mit der in A, Vereinigte Arabische Emirate, ansässigen Firma B eine Vereinbarung, in der er den Auftrag erhielt, die in der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgeführten Gegenstände - hierbei handelte es sich um Teppiche - im eigenen Namen und für Rechnung der Firma B zu verkaufen. Dabei sollte der Kläger kein Eigentum an den übergebenen Waren erhalten, sondern diese sorgfältig in Verwahrung nehmen. Die Kosten des Transports sollte der Kläger tragen. Nach dieser Vereinbarung setzte die Firma B als Verkäufer die Verkaufspreise fest und der Kläger sollte die Differenz zum Verkaufspreis wirtschaftlich tragen.