FG Hessen - Urteil vom 11.09.1998
4 K 3020/95
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 19 Abs.1; LStDV § 1 Abs. 2 ; EStG § 39d Abs. 1 ;

Lohnsteuerhaftung; verdecktes Arbeitsverhältnis; Werkvertrag; ausländischer Arbeitnehmer; Bauarbeiter - Abgrenzung zwischen Werkvertrag und verdecktem Arbeitsverhältnis im Baugewerbe.

FG Hessen, Urteil vom 11.09.1998 - Aktenzeichen 4 K 3020/95

DRsp Nr. 2001/1879

Lohnsteuerhaftung; verdecktes Arbeitsverhältnis; Werkvertrag; ausländischer Arbeitnehmer; Bauarbeiter - Abgrenzung zwischen Werkvertrag und verdecktem Arbeitsverhältnis im Baugewerbe.

1. Unabhängig von den gewählten Bezeichnungen und Vertragsformen liegt ein verdecktes Arbeitsverhältnis vor, wenn der Beschäftigte seine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit wie ein Arbeitnehmer erbringt, was sich aufgrund der tatsächlichen Umstände nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ergibt. 2. Die Abführung von Umsatzsteuer als formale Erfüllung eines Werkvertrages steht einer Qualifizierung der Tätigkeit als verdecktes Arbeitsverhältnis nicht entgegen. 3. Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers sowie die Weisungsgebundenheit bei der Ausführung der Arbeiten sind ein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines verdeckten Arbeitsverhältnisses. 4. (Indizien für das Vorliegen eines verdeckten Arbeitsverhältnisses) 5. Bei der Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers für die Lohnsteuer von beschränkt steuerpflichtigen im Inland tätigen ausländischen Arbeitnehmern bestimmt sich die zu erhebende Lohnsteuer gem. § 39d Abs. 1 EStG nach Steuerklasse I.

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 19 Abs.1; LStDV § 1 Abs. 2 ; EStG § 39d Abs. 1 ;

Tatbestand: