LSG Niedersachsen vom 23.08.1988
L 3 KG 19/88
Normen:
BGB Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 105
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 85

LSG Niedersachsen - 23.08.1988 (L 3 KG 19/88) - DRsp Nr. 1994/16024

LSG Niedersachsen, vom 23.08.1988 - Aktenzeichen L 3 KG 19/88

DRsp Nr. 1994/16024

Der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft kann Kindergeld für das Kind seiner Lebensgefährtin beanspruchen. Dies gilt auch umgekehrt.

Normenkette:

BGB Vor §§ 1353 ff.;

Hinweise:

Ebenso LSG Niedersachsen, FamRZ 1989, 552.

Ebenso LSG Niedersachsen, FamRZ 1989, 552. Diese Rechtsprechung ist nur noch für »Altfälle« verwendbar. Das Bundeskindergeldgesetz ist durch das 12. Gesetz zur Änderung des BKGG v. 30.6.1989 (BGBl. I S. 1294) geändert worden. Ein Pflegekindverhältnis im Sinne des Kindergeldrechts kann nur noch dann angenommen werden, wenn ein »Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen diesen Personen und ihren Eltern« nicht mehr besteht Dieses Gesetz hat keine Rückwirkung. Mit seinem Inkrafttreten am 8.7.1989 sind aber die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für ein vom anderen Lebenspartner in den gemeinsamen Haushalt mitgebrachtes Kind entfallen.

Fundstellen