FG Niedersachsen - Urteil vom 06.03.2008
5 K 602/03
Normen:
UStG § 24 ; 6. EG-Richtlinie Art. 25 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1420

LuF; Pauschalbesteuerung; Abverkauf - Abverkauf der letzten Ernte eines Landwirts nach Aufgabe des Betriebes unterliegt der Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 5 K 602/03

DRsp Nr. 2008/16379

LuF; Pauschalbesteuerung; Abverkauf - Abverkauf der "letzten Ernte" eines Landwirts nach Aufgabe des Betriebes unterliegt der Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG

1. Für die Anwendung der Durchschnittsbesteuerung gemäß § 24 UStG kommt es lediglich darauf an, dass die Umsätze im Rahmen eines LuF-Betriebs ausgeführt werden. 2. Der Durchschnittsbesteuerung unterliegen auch Umsätze, die nach Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen und Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebs erzielt werden (gegen BFH-Urt. v. 21.2.1980 V R 113/73, BStBl II 1980, 613; v. 21.4.1993 XI R 50/90, BStBl II 1993, 696). 3. Der EuGH stellt für die Frage, ob Umsätze der Pauschalbesteuerung unterliegen, in erster Linie nicht auf formale Kriterien ab, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt der erbrachten Leistung. Demgemäß fällt auch der Abverkauf der "letzten Ernte" eines Landwirts nach Betriebsaufgabe unter die Pauschalbesteuerung.

Normenkette:

UStG § 24 ; 6. EG-Richtlinie Art. 25 ;

Tatbestand: