FG Saarland - Urteil vom 28.09.1989
2 K 241/88
Fundstellen:
EFG 1990, 206
GmbHR 1990, 323

FG Saarland - Urteil vom 28.09.1989 (2 K 241/88) - DRsp Nr. 1998/4284

FG Saarland, Urteil vom 28.09.1989 - Aktenzeichen 2 K 241/88

DRsp Nr. 1998/4284

Macht der alleinvertretungsberechtigte GmbH-Geschäftsführer ein umsatzsteuerpflichtiges Eigengeschäft mit der von ihm vertretenen GmbH wieder rückgängig, so begeht er weder eine Steuerhinterziehung noch eine haftungsbegründende Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten, wenn er sich die von ihm aus der Abtretung des aus diesem Geschäft herrührenden Vor- steuer-Erstattungsanspruchs der GmbH beglichene USt zurückerstatten läßt, ohne alsdann den zurückerhaltenen Betrag der GmbH zwecks Rückzahlung der ihr vormals bewilligten Vorsteuererstattung zur Verfügung zu stellen.

Tatbestand:

Der Kläger K. A., ein Steuerberater, gründete zusammen mit den damaligen Steuerbevollmächtigten K... R... und B... N... durch notarielle Urkunde von 14. April 1982 mit Wirkung vom 1. April 1982 die "... Treuhandgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, landwirtschaftliche Buchstelle" (...-GmbH) mit Sitz in X. Gesellschaftsgegenstand war steuerliche Beratertätigkeit. Die Gesellschaft wurde zunächst durch den Kläger und den Steuerbevollmächtigten R... gemeinschaftlich, danach auf Grund notarieller Urkunde vom 8. September 1982 vom Kläger allein vertreten.

Diese Urkunde enthielt ferner den Passus: