BFH - Beschluss vom 18.07.2002
V B 112/01
Normen:
UStG (1991/1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 lit. b § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; UStR (1996/2000) Abschn. 12 Abs. 10 ff.; GG Art. 3 Abs. ;
Fundstellen:
AuA 12003, 30
BFHE 199, 77
BStBl II 2003, 675
DB 2002, 2252
NZA-RR 2003, 148
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 31.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6962/99

Mahlzeitengestellung an Arbeitnehmer

BFH, Beschluss vom 18.07.2002 - Aktenzeichen V B 112/01

DRsp Nr. 2002/13500

Mahlzeitengestellung an Arbeitnehmer

»1. Gibt ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer Mahlzeiten in einer von einem Dritten (Caterer) betriebenen Kantine verbilligt ab, so gehört zur Bemessungsgrundlage regelmäßig auch das vom Unternehmer an den Dritten für diese Umsätze gezahlte Entgelt.2. Ein Anspruch darauf, wie bei einer vom Unternehmer selbst betriebenen Kantine gemäß Abschn. 12 Abs. 10 bis 12 UStR die Bemessungsgrundlage unter Ansatz (lediglich) der amtlichen Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung zu ermitteln, besteht nicht.«

Normenkette:

UStG (1991/1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 lit. b § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; UStR (1996/2000) Abschn. 12 Abs. 10 ff.; GG Art. 3 Abs. ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhielt als Anstalt des öffentlichen Rechts in den Streitjahren (1991 bis 1993) zwei Kantinen (Betrieb gewerblicher Art). In den Kantinen gab der Kläger im eigenen Namen mit Hilfe eines selbständigen Kantinenbetreibers (Caterers) an seine Arbeitnehmer Mahlzeiten verbilligt ab. Er erfasste in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre als Bemessungsgrundlage der Umsätze an die Arbeitnehmer lediglich die von diesen an den Caterer für die Abgabe der Mahlzeiten geleisteten Zahlungen.