I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhielt als Anstalt des öffentlichen Rechts in den Streitjahren (1991 bis 1993) zwei Kantinen (Betrieb gewerblicher Art). In den Kantinen gab der Kläger im eigenen Namen mit Hilfe eines selbständigen Kantinenbetreibers (Caterers) an seine Arbeitnehmer Mahlzeiten verbilligt ab. Er erfasste in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre als Bemessungsgrundlage der Umsätze an die Arbeitnehmer lediglich die von diesen an den Caterer für die Abgabe der Mahlzeiten geleisteten Zahlungen.
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