FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2009
6 K 1615/06
Normen:
UStG § 25; UStG § 2 Abs. 3; 6. EG-Richtlinie Art. 26 (MwStSystRL Art. 306 - 310); 6. EG-Richtlinie Art. 4 Abs. 5 i.V.m. Anhang D Nr. 11 (MwStSystRL Art. 13 i.V.m. Anhang I Nr. 11);

Margenbesteuerung bei Reiseleistungen an Vereine, Schulen und Universitäten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 6 K 1615/06

DRsp Nr. 2011/11226

Margenbesteuerung bei Reiseleistungen an Vereine, Schulen und Universitäten

Die Umsätze aus der Erbringung von Reiseleistungen gegenüber Schulen und Universitäten unterliegen der Margenbesteuerung. Die Umsätze aus der Erbringung von Reiseleistungen gegenüber eingetragenen Vereinen unterliegen nur insoweit der Regelbesteuerung, als erkennbar ist, dass der Verein Unternehmer ist und die Reise für sein Unternehmen bezieht, im Übrigen der Margenbesteuerung.

Normenkette:

UStG § 25; UStG § 2 Abs. 3; 6. EG-Richtlinie Art. 26 (MwStSystRL Art. 306 - 310); 6. EG-Richtlinie Art. 4 Abs. 5 i.V.m. Anhang D Nr. 11 (MwStSystRL Art. 13 i.V.m. Anhang I Nr. 11);

Tatbestand:

Streitig ist, ob Reiseleistungen, die an Schulen und Vereine erbracht wurden, der Regel- oder Margenbesteuerung unterliegen und ob die an Schulen erbrachten Leistungen gemäß § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei sind.

Die Klägerin führt Schul- und Studienreisen durch und vermittelt solche. Sie besorgt als "Paketer" Reisevorleistungen für Wiederverkäufer, nämlich Busunternehmen und veranstaltende Reisebüros. Daneben erbringt sie Reiseleistungen an öffentliche und private Einrichtungen wie Schulen und Vereine durch die Veranstaltung von Club- und Schulfahrten.