FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.10.2013
2 K 134/10
Normen:
UStG 2004 § 10 Abs. 5 Nr. 1; UStG 2004 § 10 Abs. 4 Nr. 2; UStG 2004 § 10 Abs. 1 S. 1; UStG 2004 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 2004 § 9 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 27;

Marktübliche, unter den tatsächlichen Kosten des Vermieters liegende Miete als umsatzsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerpflichtige Vermietung an eine nahestehende Person im zeitlichen Anwendungsbereich der 6. EG-Richtlinie

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 2 K 134/10

DRsp Nr. 2014/4579

Marktübliche, unter den tatsächlichen Kosten des Vermieters liegende Miete als umsatzsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerpflichtige Vermietung an eine nahestehende Person im zeitlichen Anwendungsbereich der 6. EG-Richtlinie

1. Stellt sich bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung gewerblicher Räume an eine dem Vermieter nahestehende Person nach einer Außenprüfung heraus, dass das tatsächlich entrichtete (vereinbarte) Entgelt nicht dem marküblichen Entgelt entspricht und dass die marktübliche Miete jedoch der Höhe nach unter der Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG liegt, so ist bei der Umsatzsteuer des Vermieters im zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG (hier: Streitjahr 2004) auf die marktübliche Miete und nicht auf die tatsächlich höheren eigenen Kosten des Vermieters als Bemessungsgrundlage abzustellen (Ausführungen zur Ermittlung der marktüblichen Miete bei Vermietung eines Cafes).