FG Niedersachsen - Urteil vom 12.03.2009
16 K 450/07
Normen:
UStG § 24; RL 77/388/EWG Art. 25;
Fundstellen:
EFG 2009, 1071

Maschinenleistungen für andere Land- und Forstwirte als landwirtschaftliche Dienstleistungen i. S. des § 24 UStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 16 K 450/07

DRsp Nr. 2009/10838

Maschinenleistungen für andere Land- und Forstwirte als landwirtschaftliche Dienstleistungen i. S. des § 24 UStG

1. § 24 UStG ist richtlinienkonform auszulegen. Vorausgesetzt wird u. a., dass der Landwirt eine "landwirtschaftliche Dienstleistung" erbringt. 2. Zum Begriff der "landwirtschaftlichen Dienstleistungen" i. S. des Art. 25 der 6. EG-Richtlinie. 3. Maschinenleistungen, die der Inhaber eines LuF-Betriebes i. S. von § 24 Abs. 2 UStG und landwirtschaftlicher Erzeuger i. S. der 6. EG-Richtlinie für andere Land- und Forstwirte erbringt, sind unabhängig von einer ertragsteuerlichen Qualifizierung als "landwirtschaftliche Dienstleistungen" i. S. des Anhangs B der 6. EG-Richtlinie ohne betragsmäßige Beschränkung Umsätze, die dem Anwendungsbereich des § 24 UStG unterfallen.

Normenkette:

UStG § 24; RL 77/388/EWG Art. 25;

Tatbestand:

Der Kläger war als Landwirt unternehmerisch tätig. Er betrieb intensiven Kartoffelanbau. Seine Umsätze versteuerte er im Rahmen der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG. Mit den in seinem landwirtschaftlichen Betrieb für die Erzeugung der betrieblichen Eigenprodukte verwendeten Maschinen führte er auch Maschinenleistungen als Dienstleistungen für andere Land- und Forstwirte sowie für einen Gewerbebetrieb aus. Der Kläger hatte die Maschinenleistungen für andere Land- und Forstwirte der Durchschnittssatzbesteuerung zugeordnet.