Der Kläger war als Landwirt unternehmerisch tätig. Er betrieb intensiven Kartoffelanbau. Seine Umsätze versteuerte er im Rahmen der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG. Mit den in seinem landwirtschaftlichen Betrieb für die Erzeugung der betrieblichen Eigenprodukte verwendeten Maschinen führte er auch Maschinenleistungen als Dienstleistungen für andere Land- und Forstwirte sowie für einen Gewerbebetrieb aus. Der Kläger hatte die Maschinenleistungen für andere Land- und Forstwirte der Durchschnittssatzbesteuerung zugeordnet.
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