BFH - Urteil vom 09.12.2010
V R 22/10
Normen:
InsO § 38; InsO § 55; UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 17;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 533/09

Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter

BFH, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen V R 22/10

DRsp Nr. 2011/6297

Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter

Vereinnahmt der Insolvenzverwalter eines Unternehmers das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung, begründet die Entgeltvereinnahmung nicht nur bei der Ist-, sondern auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Fortführung des BFH-Urteils vom 29. Januar 2009 V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682, zur Istbesteuerung).

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 55; UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 17;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B-GmbH (GmbH).

Die GmbH schloss am 2. Januar 2004, vertreten durch den Kläger als vorläufigem Insolvenzverwalter, mit einer KG, für die der Kläger bereits zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, einen Vertrag, nach dem die GmbH der KG ihren Fuhrpark gegen monatliche Zahlung von 20.906,18 € zzgl. 3.344,99 € Umsatzsteuer (24.251,17 € brutto) zur Nutzung überlassen sollte und tatsächlich überließ; der Vertrag lief bis 29. Februar 2004. Die Wirksamkeit der Vereinbarung war von der Genehmigung eines durch das Insolvenzgericht einzusetzenden Sonderverwalters abhängig.