BFH - Urteil vom 17.03.2010
XI R 2/08
Normen:
InsO § 35; InsO § 35 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 148;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 147/07

Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) einer Umsatzsteuer aus einer unternehmerischen Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner

BFH, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen XI R 2/08

DRsp Nr. 2010/12290

Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) einer Umsatzsteuer aus einer unternehmerischen Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner

Übt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine unternehmerische Tätigkeit aus, ist die Umsatzsteuer aus dieser Tätigkeit nicht bereits deshalb eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil der Schuldner dabei mit Billigung des Insolvenzverwalters u.a. auch Massegegenstände verwendet.

Normenkette:

InsO § 35; InsO § 35 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 148;

Gründe

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners entstandene Umsatzsteuerschuld eine Masseverbindlichkeit darstellt.

Herr M (Schuldner) betrieb ein Hotel mit Restaurantbetrieb. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 4. März 2005 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet und der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 4. März 2005 gab der Kläger den Geschäftsbetrieb des Schuldners aus der Insolvenzmasse frei. Im Schreiben heißt es wörtlich: