FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.09.2004
1 K 2253/02
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 § 3 Abs. 9 ; FGO § 68 ;

Maßgeblicher Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Mahlzeiten auf Stationen einer Seniorenresidenz

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2004 - Aktenzeichen 1 K 2253/02

DRsp Nr. 2006/11853

Maßgeblicher Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Mahlzeiten auf Stationen einer Seniorenresidenz

Essenslieferungen an die Bewohner einer Seniorenresidenz auf die einzelnen Stationen unterliegen als Lieferungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, auch wenn der Unternehmer dabei weitere Dienstleistungen erbringt, die er dem vollen Steuersatz unterworfen hat.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 § 3 Abs. 9 ; FGO § 68 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob bestimmte Umsätze der Klägerin dem allgemeinen oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Die Klägerin hat in 1996 einen Pachtvertrag mit der Eigentümerin des N Hofes, der Seniorenresidenz N Hof GbR, abgeschlossen. Danach pachtete sie u.a. den Restaurantbetrieb der Seniorenresidenz. Küche und Restaurant befinden sich in dem gleichen Gebäude, in dem auch die Seniorenresidenz N Hof GmbH (im folgenden Seniorenresidenz) ein Altenpflegeheim betreibt.

Das von Mitarbeitern der Klägerin zubereitete Essen wird ab der Küche der Klägerin an das Personal der Seniorenresidenz übergeben, das das Essen an die Bewohner auf den einzelnen Stationen verteilt. Nach der Essenseinnahme dort wird das benutzte Geschirr von diesem Personal eingesammelt und zum Spülen wieder in der Küche angeliefert.