BGH - Beschluß vom 14.07.1982
IVb ZB 865/81
Normen:
BGB § 1587, § 1587a;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 1005
LSK-FamR/Runge, § 1587 BGB LS 43
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 12b
NJW 1982, 2379

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Ehezeitende; Zustimmung des Scheidungsantrags; Zugang des Prozeßkostenhilfegesuchs; Berechnung der Gesamtzeit der Ehe

BGH, Beschluß vom 14.07.1982 - Aktenzeichen IVb ZB 865/81

DRsp Nr. 1994/4833

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Ehezeitende; Zustimmung des Scheidungsantrags; Zugang des Prozeßkostenhilfegesuchs; Berechnung der Gesamtzeit der Ehe

A. Für das Ehezeitende ist nicht auf den Zugang des Prozeßkostenhilfegesuchs mit Scheidungsantrag abzustellen, sondern auf die Zustellung des Scheidungsantrags. Dies gilt auch dann, wenn bis zur Zustellung des Scheidungsantrags längere Zeit verstreicht, da sonst die gesetzliche Konzeption der Gewährung von Trennungsunterhalt bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags einschließlich eines Vorsorgeunterhalts und des sich erst daran anschließenden Versorgungsausgleichs gestört wird.