BFH - Urteil vom 12.06.2018
VII R 19/16
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 9, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EGRL 112/2006 Art. 63, Art. 167;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 308
BB 2018, 2069
BB 2018, 2148
BFH/NV 2018, 1131
BFHE 261, 463
BStBl II 2020, 717
DB 2018, 2092
DStR 2018, 1819
DStR 2020, 1999
DStRE 2018, 1147
DZWIR 2018, 565
HFR 2018, 964
NZI 2018, 810
UR 2018, 841
UVR 2019, 3
ZIP 2018, 1749
ZInsO 2018, 2047
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 10269/15

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug

BFH, Urteil vom 12.06.2018 - Aktenzeichen VII R 19/16

DRsp Nr. 2018/11486

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug

1. Da das Recht auf Vorsteuerabzug materiell-rechtlich bereits entsteht, wenn die betreffenden Gegenstände geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, kommt es für die insolvenzrechtliche Begründung des Erstattungsanspruchs auf den Besitz der Rechnung nicht an. 2. Auf den Zeitpunkt der dem Vorsteuerabzug zugrunde liegenden Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen ist auch dann abzustellen, wenn der Anspruch auf Vorsteuerabzug auf einem Verzicht auf Steuerfreiheit nach § 9 UStG beruht.

Tenor

Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13. Juni 2016 11 K 10269/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 9, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EGRL 112/2006 Art. 63, Art. 167;

Gründe

I.

Über das Vermögen der Schuldnerin, der GmbH, wurde am 29. Juni 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.