BFH - Urteil vom 27.11.2019
V R 25/18
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14c; MwStSystRL Art. 63, Art. 64, Art. 65;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 478
DB 2020, 316
DStR 2020, 335
DStRE 2020, 308
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2329/16

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erbringung einer Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne

BFH, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen V R 25/18

DRsp Nr. 2020/2519

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erbringung einer Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne

Besteht die Leistung in der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung als zeitlich begrenzter Dauerleistung, wird die Leistung erst mit der Beendigung der dieser Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse erbracht.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.05.2018 - 5 K 2329/16 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14c; MwStSystRL Art. 63, Art. 64, Art. 65;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine 2006 gegründete GbR mit dem Zweck, elektronische Informationssysteme der Firma I (I) zu erwerben und sofort an I zurück zu verleasen. Im Jahr 2006 kaufte die Klägerin die Informationssysteme zu einem Gesamtkaufpreis von 960.000 € zuzüglich 153.600 € Umsatzsteuer. Zugleich gewährte I der Klägerin ein mit 4,5 % jährlich zu verzinsendes Darlehen in Höhe von 640.000 € für einen Zeitraum von 48 Monaten. Die Informationssysteme waren im Betrieb eines Dritten aufgestellt. Anstelle der Übergabe trat die I der Klägerin ihren Herausgabeanspruch ab.