FG Sachsen - Urteil vom 30.11.2016
2 K 1277/16
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 2; UStG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2018, 402

Maßgebliches Jahr für eine umsatzsteuerliche Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung

FG Sachsen, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 2 K 1277/16

DRsp Nr. 2017/288

Maßgebliches Jahr für eine umsatzsteuerliche Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung

Tenor

1.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2014 vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird dahingehend geändert, dass weitere Betriebsausgaben von € ... berücksichtigt werden. Die Berechnung wird dem Beklagten auferlegt.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 2; UStG § 18 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, in welchem Jahr eine Umsatzsteuervorauszahlung steuermindernd zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung.