Maßgebliches Recht für die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs
BGH, Beschluß vom 04.03.1981 - Aktenzeichen IVb ZB 662/80
DRsp Nr. 1994/5060
Maßgebliches Recht für die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs
Für die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs gem. § 1587e Abs. 1BGB sind im wesentlichen die Vorschriften des FGG maßgeblich (§ 621 a Abs. 1ZPO); denn er stellt einen den Versorgungsausgleich vorbereitenden Nebenanspruch dar. Für die Geltendmachung und Durchsetzung sind daher die Verfahrensvorschriften anzuwenden, die das Gesetz für den vorzubereitenden Hauptanspruch vorsieht (so ist z.B. der Auskunftsanspruch nicht als Klage, sondern als Antrag im FGG-Verfahren geltend zu machen). Die das selbständige Auskunftsverfahren abschließende Entscheidung (hier: Beschluß) stellt eine Endentscheidung i.S. von § 621 eZPO dar und unterliegt den nach dieser Vorschrift gegebenen Rechtsmitteln (Beschwerde und zugelassene weitere Beschwerde).