BGH - Beschluß vom 04.03.1981
IVb ZB 662/80
Normen:
BGB § 1587e;
Fundstellen:
FamRZ 1981, 533
LSK-FamR/Runge, § 1587e BGB LS 10
NJW 1981, 1508

Maßgebliches Recht für die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs

BGH, Beschluß vom 04.03.1981 - Aktenzeichen IVb ZB 662/80

DRsp Nr. 1994/5060

Maßgebliches Recht für die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs

Für die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs gem. § 1587e Abs. 1 BGB sind im wesentlichen die Vorschriften des FGG maßgeblich (§ 621 a Abs. 1 ZPO); denn er stellt einen den Versorgungsausgleich vorbereitenden Nebenanspruch dar. Für die Geltendmachung und Durchsetzung sind daher die Verfahrensvorschriften anzuwenden, die das Gesetz für den vorzubereitenden Hauptanspruch vorsieht (so ist z.B. der Auskunftsanspruch nicht als Klage, sondern als Antrag im FGG-Verfahren geltend zu machen). Die das selbständige Auskunftsverfahren abschließende Entscheidung (hier: Beschluß) stellt eine Endentscheidung i.S. von § 621 e ZPO dar und unterliegt den nach dieser Vorschrift gegebenen Rechtsmitteln (Beschwerde und zugelassene weitere Beschwerde).

Normenkette:

BGB § 1587e;

Hinweise: