FG Hamburg - Urteil vom 27.09.2018
3 K 96/17
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 22; UStG § 15 Abs. 1a S. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 -4 und Nr. 7; MwStSystRL Art. 176;

Maßgeblichkeit der ernsthaften Nutzungsabsicht des Unternehmers im Erwerbszeitpunk für den Umfang der unternehmerischen Nutzung eines Gegenstands; Spätere tatsächliche Nutzung als ein Beweisanzeichen für die Absicht bei Erwerb; Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten für einen Ferrari

FG Hamburg, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 3 K 96/17

DRsp Nr. 2019/12371

Maßgeblichkeit der ernsthaften Nutzungsabsicht des Unternehmers im Erwerbszeitpunk für den Umfang der unternehmerischen Nutzung eines Gegenstands; Spätere tatsächliche Nutzung als ein Beweisanzeichen für die Absicht bei Erwerb; Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten für einen Ferrari

1. Maßgebend für den Umfang der unternehmerischen Nutzung eines Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist die ernsthafte Nutzungsabsicht des Unternehmers im Erwerbszeitpunkt. Die spätere tatsächliche Nutzung ist ein Beweisanzeichen für die Absicht bei Erwerb.2. Trotz des mit dem Erwerb eines Luxussportwagens (Ferrari) grundsätzlich verbundenen privaten Affektionswertes für den Nutzer und der im Verhältnis zum Umsatz und Gewinn des Unternehmers hohen Anschaffungskosten ist der Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen, wenn die Anschaffung entsprechend der Erwartung des Unternehmers nachweislich zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen geführt hat.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 22; UStG § 15 Abs. 1a S. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 -4 und Nr. 7; MwStSystRL Art. 176;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob hinsichtlich der Anschaffungskosten für einen Pkw der Marke Ferrari der Vorsteuerabzug zu gewähren ist.