BFH - Beschluss vom 20.10.2021
XI R 19/20
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 788
BB 2022, 927
BFH/NV 2022, 429
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2492/19

Maßnahmen eines Steuerpflichtigen zur Verhinderung einer eigenen Beteiligung an einem fremden MehrwertsteuerbetrugAnhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder einen MehrwertsteuerbetrugAuskünfte über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer

BFH, Beschluss vom 20.10.2021 - Aktenzeichen XI R 19/20

DRsp Nr. 2022/5042

Maßnahmen eines Steuerpflichtigen zur Verhinderung einer eigenen Beteiligung an einem fremden Mehrwertsteuerbetrug Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder einen Mehrwertsteuerbetrug Auskünfte über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer

1. NV: Welche Maßnahmen von einem Steuerpflichtigen vernünftigerweise verlangt werden können, um eine eigene Beteiligung an einem fremden Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab, die nach den Beweisregeln des nationalen Rechts, die die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen dürfen, zu ermitteln sind. 2. NV: Von einem Steuerpflichtigen darf zwar nicht generell verlangt werden, dass er prüft, ob der Aussteller einer Rechnung über die Lieferung von Gegenständen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, über die fraglichen Gegenstände verfügte, sie liefern konnte sowie seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist. Wenn aber Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder einen Mehrwertsteuerbetrug vorliegen, kann der Steuerpflichtige verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen.

Tenor