FG Nürnberg - Urteil vom 31.07.2012
2 K 539/2009
Normen:
UStG §§ 4 Nr. 12a, 9, 15 Abs. 2 Nr. 1, 27 Abs. 2;

Maßstab der Kürzung der Vorsteuer aus einem Generalmietvertrag wegen einer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung

FG Nürnberg, Urteil vom 31.07.2012 - Aktenzeichen 2 K 539/2009

DRsp Nr. 2012/20270

Maßstab der Kürzung der Vorsteuer aus einem Generalmietvertrag wegen einer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung

Der Vorsteuerabzug ist gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, für u.a. sonstige Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze - hier Vermietungsumsätze - verwendet und ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG nicht möglich ist. Zur Ermittlung des Umfangs der steuerfreien Umsätze ist die Aufteilung anhand der vermieteten Flächen sachgerecht.

Normenkette:

UStG §§ 4 Nr. 12a, 9, 15 Abs. 2 Nr. 1, 27 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, nach welchem Maßstab die Kürzung der Vorsteuer aus einem Generalmietvertrag wegen der Aufteilung der steuerpflichtigen zu der abzugsschädlichen steuerfreien Vermietung bzw. der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung zu erfolgen hat.