Die Klägerin ist eine Praxisgemeinschaft von Frauenärzten. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr erklärte sie nur steuerfreie Umsätze.
Nach Durchführung einer die Vorjahre betreffende Betriebsprüfung forderte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Klägerin auf, eine berichtigte Umsatzsteuererklärung einzureichen, in der die durch Einsetzen von Spiralen zur Empfängnisverhütung erzielten Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen würden.
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