FG Hessen - Urteil vom 16.11.2006
6 K 1378/06
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 ; EWG-Richtlinie 77/388 Art. 13 Teil A Abs. c ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1561

Medizinischer Eingriff; Diagnose; Empfängnisverhütung; Spirale; Umsatzsteuer - Medizinischer Eingriff zur Empfängnisverhütung als umsatzsteuerpflichtige Leistung

FG Hessen, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 6 K 1378/06

DRsp Nr. 2007/8461

Medizinischer Eingriff; Diagnose; Empfängnisverhütung; Spirale; Umsatzsteuer - Medizinischer Eingriff zur Empfängnisverhütung als umsatzsteuerpflichtige Leistung

1. Das Einsetzen einer Spirale zur Empfängnisverhütung ist kein medizinischer Eingriff, der zum Zwecke der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen wird. 2. Eingriffe zur Empfängnisverhütung fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 ; EWG-Richtlinie 77/388 Art. 13 Teil A Abs. c ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Praxisgemeinschaft von Frauenärzten. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr erklärte sie nur steuerfreie Umsätze.

Nach Durchführung einer die Vorjahre betreffende Betriebsprüfung forderte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Klägerin auf, eine berichtigte Umsatzsteuererklärung einzureichen, in der die durch Einsetzen von Spiralen zur Empfängnisverhütung erzielten Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen würden.