FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.07.2001
1 K 1489/00
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 ;

Mehr- und Doppelzahlungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen 1 K 1489/00

DRsp Nr. 2002/4274

Mehr- und Doppelzahlungen

Die von den Kunden eines Unternehmers für dessen Lieferungen irrtümlich entrichteten Mehr- und Doppelzahlungen rechnen ebenso wie die Zahlungen seiner nicht identifizierbarer Leistungsempfänger zum Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Über- und Doppelzahlungen "Entgelt" im Sinne des § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG darstellen.