EuGH - Urteil vom 25.06.1997
Rs C-45/95
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13Teil B Buchstabe c ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1997, I-3605
EWS 1997, 357
HFR 1997, 781
IStR 1997, 461
RIW 1997, 704
SWI 1997, 418
UR 1997, 441
UVR 1997, 331

Mehrwertsteuer - Befreiung im Inland - Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren

EuGH, Urteil vom 25.06.1997 - Aktenzeichen Rs C-45/95

DRsp Nr. 2004/10508

Mehrwertsteuer - Befreiung im Inland - Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren

[Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik] Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, daß sie eine Regelung eingeführt und beibehalten hat, nach der die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder sonst vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren, nicht von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13Teil B Buchstabe c ;

Gründe: