EuGH - Schlussantrag vom 19.03.2019
C-71/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 12; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. j und k;

Mehrwertsteuer - Lieferung eines Grundstücks, auf dem ein teilweise abzureißendes Gebäude steht, an dessen Stelle ein Neubau errichtet werden soll - Art. 12 der Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. j und k der Richtlinie 2006/112 - Befreiung von der Mehrwertsteuer - Absicht der Vertragsparteien - Objektive Beurteilung - Begriff Gebäude

EuGH, Schlussantrag vom 19.03.2019 - Aktenzeichen C-71/18

DRsp Nr. 2019/14738

Mehrwertsteuer – Lieferung eines Grundstücks, auf dem ein teilweise abzureißendes Gebäude steht, an dessen Stelle ein Neubau errichtet werden soll – Art. 12 der Richtlinie 2006/112/EG – Art. 135 Abs. 1 Buchst. j und k der Richtlinie 2006/112 – Befreiung von der Mehrwertsteuer – Absicht der Vertragsparteien – Objektive Beurteilung – Begriff ‚Gebäude‘

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 12; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. j und k;

Stellt die Lieferung eines mit einem Gebäude bebauten Grundstücks einen nach Art. 12 und Art. 135 Abs. 1 Buchst. j und k der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuer befreiten Umsatz dar, wenn sich die Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Lieferung darüber einig sind, dass der Erwerber oder ein nachfolgender Erwerber das Gebäude abreißen wird, um ein neues Gebäude zu errichten(2< schließen)?

Dies ist im Kern die Frage, die dem Gerichtshof vom Vestre Landsret (Landgericht der Region West, Dänemark) vorgelegt worden ist. Die durch die vorliegende Rechtssache aufgeworfene, allgemeinere Grundsatzfrage lautet, welche Bedeutung der Absicht der Vertragsparteien bei der Einordnung eines Umsatzes nach der Mehrwertsteuerrichtlinie zukommt.

I. Rechtsrahmen

A. Unionsrecht

Art. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt: