EuGH - Urteil vom 03.07.1997
Rs C-330/95
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 11Teil C Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1997, 1904
DStRE 1997, 773
EWS 1997, 322
EuGH Slg. 1997, I-3801
FR 1997, 397
HFR 1997, 779
IStR 1997, 492
RIW 1997, 792
SWI 1997, 420
UVR 1997, 329
Vorinstanzen:
Value Added Tax Tribunal, Manchester Tribunal Centre (Vereinigtes Königreich) - Beschluß vom 19.12.1994,

Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Abweichungsbefugnis nach Artikel 11 Teil C Absatz 1 - Ausschluß von Tauschgeschäften von der Erstattung im Falle der Nichtbezahlung

EuGH, Urteil vom 03.07.1997 - Aktenzeichen Rs C-330/95

DRsp Nr. 2004/10512

Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Abweichungsbefugnis nach Artikel 11 Teil C Absatz 1 - Ausschluß von Tauschgeschäften von der Erstattung im Falle der Nichtbezahlung

[Goldsmiths (Jewellers) Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise] Die in Artikel 11 Teil C Absatz 1 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vorgesehene Ausnahmebestimmung ist so auszulegen, daß sie es nicht zuläßt, daß ein Mitgliedstaat beim Erlaß von Rechtsvorschriften über die Erstattung der Mehrwertsteuer im Falle vollständiger oder teilweiser Nichterbringung der Gegenleistung die Erstattung für den Fall ausschließt, daß die nicht erbrachte Gegenleistung eine Sachleistung ist, während er sie gewährt, wenn die Gegenleistung in Geld besteht.

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 11Teil C Abs. 1 ;

Gründe: