Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 2 Art. 4 Art. 13 Art. 17 ; UStG §§ 1 2 4 9 15 ; UStR Abschnitt 18 Abs. 4, Abschnitt 57 Abs. 3, Abschnitt 60 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2003, 1553
DStR 2003, 1253
Vorinstanzen:
BFH, vom 17.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen V R 34/99
Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Steueranwendungsbereich - Factoring - Factoring-Gesellschaft, die Forderungen aufkauft und dabei das Ausfallrisiko übernimmt
EuGH, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen Rs C-305/01
DRsp Nr. 2004/8373
Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Steueranwendungsbereich - Factoring - Factoring-Gesellschaft, die Forderungen aufkauft und dabei das Ausfallrisiko übernimmt
[Finanzamt Groß-Gerau gegen MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH]1. Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Artikel 2 und 4 dieser Richtlinie ausübt, so dass er die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen hat und daher gemäß Artikel 17 der Sechsten Richtlinie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 2. Eine wirtschaftliche Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinem Kunden dafür Gebühren berechnet, stellt eine Einziehung von Forderungen im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 a. E. der Sechsten Richtlinie 77/388 dar und ist damit von der mit dieser Bestimmung eingeführten Steuerbefreiung ausgeschlossen.
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