EuGH - Urteil vom 10.06.2010
Rs. C-58/09
Normen:
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) Art. 135 Abs. 1 Buchst. i; UStG § 4;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BFH, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen XI R 79/07

Mehrwertsteuer; Bedingungen und Beschränkungen für die Befreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz; Festlegungsbefugnis der Mitgliedstaaten; Leo-Libera GmbH gegen Finanzamt Buchholz in der Nordheide

EuGH, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen Rs. C-58/09

DRsp Nr. 2010/10292

Mehrwertsteuer; Bedingungen und Beschränkungen für die Befreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz; Festlegungsbefugnis der Mitgliedstaaten; Leo-Libera GmbH gegen Finanzamt Buchholz in der Nordheide

Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer festzulegen, gestattet ist, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien.

Tenor:

Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer festzulegen, gestattet ist, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien.

Normenkette:

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) Art. 135 Abs. 1 Buchst. i; UStG § 4;

Entscheidungsgründe: