EuGH - Urteil vom 30.09.2010
Rs. C-581/08
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 5; Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
VAT and Duties Tribunal, London Tribunal Centre (Vereinigtes Königreich), vom 17.12.2008

Mehrwertsteuer; Begriffe des ,Warenmusters und der ,Geschenke von geringem Wert; Unentgeltliche Abgabe von Musikaufnahmen zu Werbezwecken; EMI Group Ltd gegen The Commissioners for Her Majestys Revenue and Customs

EuGH, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen Rs. C-581/08

DRsp Nr. 2010/17877

Mehrwertsteuer; Begriffe des ,Warenmusters' und der ,Geschenke von geringem Wert'; Unentgeltliche Abgabe von Musikaufnahmen zu Werbezwecken; EMI Group Ltd gegen The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

1. Ein "Warenmuster" im Sinne von Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist ein Probeexemplar eines Produkts, durch das dessen Absatz gefördert werden soll und das eine Bewertung der Merkmale und der Qualität dieses Produkts ermöglicht, ohne zu einem anderen als dem mit solchen Werbeumsätzen naturgemäß verbundenen Endverbrauch zu führen. Dieser Begriff kann nicht durch eine nationale Regelung allgemein auf Probeexemplare beschränkt werden, die in einer nicht im Verkauf erhältlichen Form abgegeben werden, oder auf das erste Exemplar einer Reihe identischer Probeexemplare, die von einem Steuerpflichtigen an denselben Empfänger übergeben werden, ohne dass diese Regelung es erlaubt, die Art des repräsentierten Produkts und den kommerziellen Kontext jedes einzelnen Vorgangs, in dessen Rahmen diese Probeexemplare übergeben werden, zu berücksichtigen.