Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 1 Abs. 2; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 73; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 79; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 90 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 183; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 273; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 541
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Naczelny S?d Administracyjny (Polen) - 16.9.2010,
Mehrwertsteuer bei berichtigter Rechnung; Minderung der Bemessungsgrundlage bei Bestätigung über berichtigte Rechnung; Grundsätze der Neutralität und Verhältnismäßigkeit; Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Kassationsgerichts für Verwaltungssachen
EuGH, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen Rs. C-588/10
DRsp Nr. 2012/5710
Mehrwertsteuer bei berichtigter Rechnung; Minderung der Bemessungsgrundlage bei Bestätigung über berichtigte Rechnung; Grundsätze der Neutralität und Verhältnismäßigkeit; Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Kassationsgerichts für Verwaltungssachen
Ein Erfordernis, wonach die Minderung der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebenden Bemessungsgrundlage davon abhängt, dass der Steuerpflichtige im Besitz einer vom Erwerber der Gegenstände oder Dienstleistungen übermittelten Bestätigung des Erhalts einer berichtigten Rechnung ist, fällt unter den Begriff der Bedingung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.
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