Die zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat keinen Erfolg.
Bei der Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO zugunsten des auf Seiten der Beklagten zu 1. beigeordneten Beteiligten zu 1. hat der Rechtspfleger zutreffend nur die Nettogebühren in Ansatz gebracht und den ebenfalls zur Festsetzung angemeldete Mehrwertsteuerbetrag im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten zu 1. unberücksichtigt gelassen. Die entgegenstehende Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 7.5.1995 in JurBüro 1993, 29 = JMBl NW 1992, 263) verkennt die Interessenlage. Wurde dem Beteiligten zu 1. ein Mehrwertsteuerzahlungsanspruch gegen die Beteiligte zu 2. zugebilligt, mußte diese einen höheren Betrag erstatten als im Falle einer unterbliebenen Prozeßkostenhilfebewilligung zugunsten der Beklagten zu 1.
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