EuGH - Urteil vom 16.10.2014
Rs. C-605/12
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 44; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Naczelny S?d Administracyjny (Polen) - 25.10.2012,

Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen; Ort der Besteuerung bei Niederlassung der Empfängerin grenzüberschreitender Dienstleistungen im Mitgliedstaat der Dienstleisterin; Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Naczelny Sąd Administracyjny

EuGH, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen Rs. C-605/12

DRsp Nr. 2014/15799

Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen; Ort der Besteuerung bei Niederlassung der Empfängerin grenzüberschreitender Dienstleistungen im Mitgliedstaat der Dienstleisterin; Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Naczelny Sąd Administracyjny

Ein erster Steuerpflichtiger, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat und der Dienstleistungen empfängt, die von einem zweiten, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen erbracht werden, verfügt im Hinblick auf die Bestimmung des Ortes der Besteuerung dieser Dienstleistungen in diesem anderen Mitgliedstaat über eine "feste Niederlassung" im Sinne von Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung, wenn diese Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es von der personellen und technischen Ausstattung her ermöglicht, Dienstleistungen für ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu empfangen und zu verwenden. Ob dies der Fall ist, ist von dem vorlegenden Gericht festzustellen.

Tenor: