1. Das vorliegende Verfahren wirft im Wesentlichen folgende Frage auf: Ist die Lieferung von Blutplasma zum Zweck der Herstellung von Arzneimitteln ein von der Mehrwertsteuer befreiter Umsatz?
2. Bei der Behandlung dieser Frage wird der Gerichtshof erstens den Begriff "Blut" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie(2) zu definieren und zweitens zu untersuchen haben, ob nach dieser Bestimmung zwischen Plasma, das für therapeutische Zwecke bestimmt ist, und Plasma, das zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist, unterschieden werden sollte.
I - Rechtlicher Rahmen
A - Unionsrecht
3. Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:
"(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
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