EuGH - Schlussantrag vom 02.06.2016
Rs. C-412/15
Normen:
RL 112/2006/EG (v. 28.11.2006) Art. 132 Abs. 1 Buchst. d); AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Mehrwertsteuer bei Lieferungen von Blutplasma zur Herstellung von ArzneimittelnSchlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgerichts

EuGH, Schlussantrag vom 02.06.2016 - Aktenzeichen Rs. C-412/15

DRsp Nr. 2016/16755

Mehrwertsteuer bei Lieferungen von Blutplasma zur Herstellung von Arzneimitteln Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgerichts

Normenkette:

RL 112/2006/EG (v. 28.11.2006) Art. 132 Abs. 1 Buchst. d); AEUV Art. 267;

1. Das vorliegende Verfahren wirft im Wesentlichen folgende Frage auf: Ist die Lieferung von Blutplasma zum Zweck der Herstellung von Arzneimitteln ein von der Mehrwertsteuer befreiter Umsatz?

2. Bei der Behandlung dieser Frage wird der Gerichtshof erstens den Begriff "Blut" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie(2) zu definieren und zweitens zu untersuchen haben, ob nach dieser Bestimmung zwischen Plasma, das für therapeutische Zwecke bestimmt ist, und Plasma, das zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist, unterschieden werden sollte.

I - Rechtlicher Rahmen

A - Unionsrecht

3. Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

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